Energiepreisbremse

Preisbremse Gas

Private Haushalte und Unternehmen, die jährlich weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden an Gas verbrauchen, sowie Vereine erhalten 80 Prozent ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs für 12 Cent pro Kilowattstunde brutto, sofern Ihr Tarif nicht unterhalb der Preisbremse liegt.

Sparen lohnt sich also, denn: Verbrauchen Sie mehr als 80 % des Vorjahresverbrauchs, muss dafür der in der Regel deutlich höhere Vertragspreis bezahlt werden.

Ab wann gilt die Entlastung?

Die Preisbremsen treten ab März 2023 in Kraft, wirken aber rückwirkend auch für Januar und Februar. Grund dafür ist, dass die Umsetzung der Preisbremsen für die Energieversorger zahlreiche operative Herausforderungen mit sich bringt, insbesondere die Anpassung der erforderlichen IT-Prozesse.

Durch die staatlichen Entlastungen reduziert sich Ihr Abschlag ab März 2023. Da die Entlastungen für Januar und Februar bei Ihrem Abschlag im März berücksichtigt werden, wird dieser besonders gering ausfallen. Vorausgesetzt, Ihr Gaspreis beträgt mehr als 12 ct pro Kilowattstunde.

Wie hoch ist die Entlastung?

Die Höhe der Entlastung errechnet sich für jeden Haushalt und jedes Unternehmen individuell und basiert auf einem komplexen Rechenverfahren.

Wir haben für Sie ein fiktives Beispiel:

Durch die Energiekrise hat sich der Gasarbeitspreis von Familie Schneider von 7 Cent pro Kilowattstunde auf 22 Cent pro Kilowattstunde innerhalb von 12 Monaten mehr als verdreifacht. Ihre Gasrechnung würde sich dadurch sehr stark erhöhen. Mit der Gaspreisbremse möchte die Bundesregierung Familie Schneider entlasten und deckelt den Gaspreis für 80 % ihres prognostizierten Jahresverbrauchs auf 12 Cent pro Kilowattstunde.

Familie Schneider erhält vom Staat deshalb die Differenz zwischen Vertragspreis (22 Cent pro Kilowattstunde) und dem gedeckelten Preis (12 Cent pro Kilowattstunde) als Entlastung. Bei einem prognostizierten Jahresverbrauch von 15.000 kWh erhält sie somit für 80 Prozent – also 12.000 kWh – eine Entlastung von 10 Cent je Kilowattstunde. Die staatliche Unterstützung für das Vertragsjahr beträgt damit 1.200 Euro.

Familie Schneider versucht trotzdem möglichst viel Gas zu sparen, denn auch der gedeckelte Preis ist fast doppelt so hoch wie ihr früherer Gaspreis und für jede Kilowattstunde, die über das 80%-Kontingent hinausgeht, muss sie den Vertragspreis von 22 Cent pro Kilowattstunde bezahlen.

Preisbremse Strom

Private Haushalte und Unternehmen, die jährlich weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden an Gas verbrauchen, sowie Vereine erhalten 80 Prozent ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs für 12 Cent pro Kilowattstunde brutto, sofern Ihr Tarif nicht unterhalb der Preisbremse liegt.

Sparen lohnt sich also, denn: Verbrauchen Sie mehr als 80 % des Vorjahresverbrauchs, muss dafür der in der Regel deutlich höhere Vertragspreis bezahlt werden.

Ab wann gilt die Entlastung?

Die Preisbremsen treten ab März 2023 in Kraft, wirken aber rückwirkend auch für Januar und Februar. Grund dafür ist, dass die Umsetzung der Preisbremsen für die Energieversorger zahlreiche operative Herausforderungen mit sich bringt, insbesondere die Anpassung der erforderlichen IT-Prozesse.

Durch die staatlichen Entlastungen reduziert sich Ihr Abschlag ab März 2023. Da die Entlastungen für Januar und Februar bei Ihrem Abschlag im März berücksichtigt werden, wird dieser besonders gering ausfallen. Vorausgesetzt, Ihr Strompreis beträgt mehr als 40 Cent pro Kilowattstunde.

Wie hoch ist die Entlastung?

Die Höhe der Entlastung errechnet sich für jeden Haushalt und jedes Unternehmen individuell und basiert auf einem komplexen Rechenverfahren.

Wir haben für Sie ein fiktives Beispiel:

Durch die Energiekrise ist der Strompreis von Familie Schneider von 30 Cent pro Kilowattstunde auf 50 Cent pro Kilowattstunde gestiegen. Ihre Stromrechnung würde sich dadurch deutlich erhöhen. Mit der Strompreisbremse möchte die Bundesregierung Familie Schneider entlasten und deckelt den Preis für 80 Prozent ihres prognostizierten Jahresverbrauchs auf 40 Cent pro Kilowattstunde.

Familie Schneider erhält vom Staat deshalb die Differenz zwischen Vertragspreis (50 Cent pro Kilowattstunde) und dem gedeckelten Preis (40 Cent pro Kilowattstunde) als Entlastung. Bei einem prognostizierten Jahresverbrauch von 4.500 kWh erhält sie somit für 80 Prozent – also 3.600 kWh – eine Entlastung von 10 Cent je Kilowattstunde. Die staatliche Unterstützung für das Vertragsjahr beträgt damit 360 Euro.

Familie Schneider versucht trotzdem möglichst viel Strom zu sparen, denn auch der gedeckelte Preis ist deutlich höher als ihr früherer Strompreis und für jede Kilowattstunde, die über das 80 Prozent-Kontingent hinausgeht, muss sie 50 Cent pro Kilowattstunde bezahlen.

Preisbremse Wärme

Für private Haushalte und Unternehmen, die jährlich weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden an Fernwärme verbrauchen, wird der Preis für 80% des Vorjahresverbrauchs auf 9,5 Cent je Kilowattstunde gedeckelt.

Ab wann gilt die Entlastung?

Die Preisbremsen treten ab März 2023 in Kraft, wirken aber rückwirkend auch für Januar und Februar. Grund dafür ist, dass die Umsetzung der Preisbremsen für die Energieversorger zahlreiche operative Herausforderungen mit sich bringt, insbesondere die Anpassung der erforderlichen IT-Prozesse.

Durch die staatlichen Entlastungen reduziert sich Ihr Abschlag ab März 2023. Da die Entlastungen für Januar und Februar bei Ihrem Abschlag im März berücksichtigt werden, wird dieser geringer ausfallen. Vorausgesetzt, Ihr Fernwärmepreis beträgt mehr als 9,5 Cent pro Kilowattstunde.

Wie hoch ist die Entlastung?

Die Höhe der Entlastung errechnet sich für jeden Haushalt und jedes Unternehmen individuell und basiert auf einem komplexen Rechenverfahren.

Wir haben für Sie ein fiktives Beispiel:

Durch die Energiekrise hat sich der Fernwärmearbeitspreis von Familie Schneider von 8 Cent pro Kilowattstunde auf 11 Cent pro Kilowattstunde erhöht. Ihre Fernwärmerechnung würde sich dadurch sehr stark erhöhen. Mit der Fernwärmepreisbremse möchte die Bundesregierung Familie Schneider entlasten und deckelt den Fernwärmearbeitspreis für 80 % ihres prognostizierten Jahresverbrauchs auf 9,5 Cent pro Kilowattstunde.

Familie Schneider erhält vom Staat deshalb die Differenz zwischen Vertragspreis (11 Cent pro Kilowattstunde) und dem gedeckelten Preis (9,5 Cent pro Kilowattstunde) als Entlastung. Bei einem prognostizierten Jahresverbrauch von 15.000 kWh erhält sie somit für 80 Prozent – also 12.000 kWh – eine Entlastung von 1,5 Cent je Kilowattstunde. Die staatliche Unterstützung für das Vertragsjahr beträgt damit 180 Euro.

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SWRM-Aktuell 08.03.2023:

Informationen zu Abschlagszahlungen ab März 2023 und Energiepreisbremsen 2023

Der Deutsche Bundestag entlastet mit den beschlossenen Energiepreisbremsen sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen. Der Bund finanziert die Entlastungen im Rahmen des „200-Milliarden-Euro-Abwehrschirms“. Die Preisbremsen gelten für das gesamte Jahr 2023 und eine Verlängerung bis zum April 2024 ist angedacht.

Um die Bürger schnell finanziell zu entlasten, wurden die Preisbremsen vom Gesetzgeber sehr kurzfristig Ende Dezember 2022 beschlossen. Seitdem arbeiten wir mit Hochdruck an der Umsetzung der Preisbremsen. Leider kam es aufgrund der notwendigen Umstellung der IT-Prozesse und der hohen personellen Auslastung zu Verzögerungen. Trotz allem sind wir nun in der Lage, Sie mit dem entsprechenden Schreiben über die Abschlagszahlungen ab dem Monat März 2023, sowie den Energiepreisbremsen zu informieren.

Auswirkungen für Sie:

Der Abschlag für den „Monat März 2023“ werden wir zum 15.03.2023 abbuchen. Die Höhe der monatlichen Abschläge können Sie dem Schreiben wie folgt entnehmen:

Im Gegenzug erhalten Sie eine Gutschrift über ihren Entlastungsbetrag für die Monate Januar, Februar und März. Für die darauffolgenden Monate werden wir Ihren Abschlagsbetrag wie gewohnt abbuchen und parallel dazu den Entlastungsbetrag gutschreiben.

Bei der Ermittlung des Entlastungskontigents wurden die Mengen kaufmännisch auf – oder abgerundet. Daher kann es zu geringen Differenzen für den Betrag der Jahresentlastung kommen. Der Differenzpreis, Jahresentlastung und der Betrag pro Monat sind Brutto-Angaben. Der ausgewiesene Differenzpreis ergibt sich aus Ihrem aktuellen Arbeitspreis, sowie dem Referenzpreis für Strom von 40 ct/kWh brutto und für Gas von 12ct/kWh brutto. Die Höhe der Entlastungsbeträge können Sie dem Schreiben wie folgt entnehmen:

Wohnen Sie zur Miete, erhalten Sie die Entlastungen und Informationen in der Regel über Ihre Betriebskostenvorauszahlung bzw. -abrechnung Ihres Vermieters oder Ihrer Vermieterin.

Kunden mit Überweisung oder Barzahler bitten wir, die beiden Beträge für den Abschlag und Erstattung zu verrechnen und die sich daraus ergebene Differenz zu überweisen.

Wir bedanken uns für Ihr Verständnis sowie Ihre Geduld. Aktuelle Informationen finden Sie auf unserer Homepage unter der Rubrik „Energiepreisbremsen“.

SWRM-Aktuell 28.02.2023: Informationen zu den Energiepreisbremsen 2023

Der Deutsche Bundestag entlastet mit den beschlossenen Energiepreisbremsen sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen. Der Bund finanziert die Entlastungen im Rahmen des „200-Milliarden-Euro-Abwehrschirms“. Die Preisbremsen gelten für das gesamte Jahr 2023 und eine Verlängerung bis zum April 2024 ist angedacht.

Um die Bürger schnell finanziell zu entlasten, wurden die Preisbremsen vom Gesetzgeber sehr kurzfristig Ende Dezember 2022 beschlossen. Seitdem arbeiten wir mit Hochdruck an der Umsetzung der Preisbremsen. Leider kommt es aufgrund der notwendigen Umstellung der IT-Prozesse und Personalengpässen sowie der hohen Auslastung von Druckdienstleistern zu Verzögerungen beim Versand der Informationsschreiben.

Auswirkungen für Sie:

Für die aktuellen Tarife Strom und Erdgas treten die Preisbremsen in Kraft. Sie müssen aber nichts tun. Wir kümmern uns dann darum, dass Sie die staatlichen Unterstützungsleistungen erhalten. Wir informieren Sie schriftlich über Ihren persönlichen Abschlags- und Entlastungsbetrag.

Wohnen Sie zur Miete, erhalten Sie die Entlastungen und Informationen in der Regel über Ihre Betriebskostenvorauszahlung bzw. -abrechnung Ihres Vermieters oder Ihrer Vermieterin.

Vorgehensweise für Strom und Erdgas:

Unabhängig vom Zustelltermin des Informationsschreibens sowie der Abbuchung der Abschläge in voller Höhe werden Sie von der Entlastung der Energiepreisbremse profitieren: Darauf können Sie sich als unser Kunde verlassen.

Wir sehen vor, dass wir auf der einen Seite den Abschlagsbetrag wie gewohnt abbuchen werden und Ihnen parallel dazu den Entlastungsbetrag gutschreiben. Somit können Sie analog zum Informationsschreiben die Beträge nachvollziehen.

Kunden mit Überweisung oder Barzahler bitten wir, die beiden Beträge für den Abschlag und Erstattung zu verrechnen und die sich daraus ergebene Differenz zu überweisen.

Wir bedanken uns für Ihr Verständnis sowie Ihre Geduld. Aktuelle Informationen finden Sie auf unserer Homepage unter der Rubrik „Energiepreisbremsen“.

Beispiel erstellt mit dem Interaktiven Rechner für die Ermittlung der Gas- und Strompreisbremse:
BDEW-Gas- und Strompreisrechner

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