Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen

der Stadtwerke Ramstein-Miesenbach GmbH

(Stand 1. Juli 2023)

 

 

Inhaltsverzeichnis 

I        Allgemeine Bedingungen                                                                    2

II       Besondere Bedingungen für Leistungen im Zusammenhang
mit dem Netzanschluss (Netzbetrieb)                                                        10

III      Besondere Bedingungen für Leistungen im Rahmen des
Messstellenbetriebs                                                                 11

IV      Besondere Bedingungen für Leistungen im Rahmen der
Technischen Betriebsführung von Anlagen                                   12

V       Besondere Bedingungen für die Nutzung der Online- Planauskunft       13

VI      Besondere Bedingungen für Stellungnahmen zu Bauanfragen
und Genehmigungsverfahren bzgl. Bauvorhaben im Bereich
von Versorgungseinrichtungen                                                15

 

 

 

1      ALLGEMEINE BEDINGUNGEN

Die Stadtwerke Ramstein-Miesenbach GmbH („SwRm“), erbringt Leistungen gegenüber Kund*innen auf Grundlage ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen der Stadtwerke Ramstein-Miesenbach GmbH („AGB“); auch abrufbar unter: www.Stadtwerke-Ramstein.de/unternehmen/agb

1.1    Kontaktdaten 

Stadtwerke Ramstein-Miesenbach GmbH

Am Neuen Markt 8

66877 Ramstein-Miesenbach

Internet:     www.Stadtwerke-Ramstein.de  

Kundencenter:

Telefon:       06371 592 315

E-Mail:        KSK@Stadtwerke-Ramstein.de

1.2    Servicezeiten

Technische Servicezeiten:

Die SwRm erbringen ihre Leistungen in folgenden Servicezeiten:

Montag bis Freitag:  7:00 – 16:00 Uhr

Servicezeiten Kundencenter:

Mo, Di, Do, Fr:                  8:00 – 16:00 Uhr

Mi:                                  8:00 – 12:00 Uhr

Von vorstehenden Servicezeiten ausgenommen sind die gesetzlichen Feiertage in Rheinland-Pfalz sowie der 24. und 31. Dezember eines Jahres.

1.3    Anwendungsbereich und Rangfolge 

Die AGB finden auf Verträge zwischen der Stadtwerke Ramstein-Miesenbach GmbH („SwRm“) und Kund*innen Anwendung, die die Lieferung von Sachen („Kaufverträge“), die Lieferung und Montage von Sachen („Werkverträge“) oder Instandhaltungsleistungen wie Inspektion, Wartung und Instandsetzung („Dienstverträge“ oder „Werkverträge“) zum Gegenstand haben. Bei Verträgen über Instandhaltungsleistungen kann es sich je nach konkreter Leistung z.B. bei Inspektionen (Sichtprüfungen) um Dienstverträge oder bei Wartung und Instandsetzung um Werkverträge handeln.  

Die Allgemeinen Bedingungen dieser AGB finden auf alle Verträge gleichermaßen Anwendung, sofern in einer Bestimmung nicht gesondert Bezug auf eine Vertragsart (z.B. Kaufverträge, Dienstverträge oder Werkverträge) genommen wird. Die jeweiligen besonderen Bedingungen dieser AGB finden auf die Verträge über die in den jeweiligen besonderen Bedingungen beschriebenen Leistungen Anwendung und gelten vorrangig zu den Allgemeinen Bedingungen.  

Privatkund*innen i.S.d. AGB sind Verbraucher*innen i.S.v. § 13 BGB. Verbraucher*innen sind Kund*innen, die die Leistungen ausschließlich oder überwiegend für private Zwecke nutzen werden.  

Geschäftskund*innen i.S.d. AGB sind Unternehmer*innen i.S.v. § 14 BGB.  

Die Bestimmungen dieser AGB gelten für Verbraucher*innen und Unternehmer*innen, nachstehend zusammengefasst „Kund*innen“ genannt, sofern in einer Bestimmung nicht gesondert Bezug auf Verbraucher*innen oder Unternehmer*innen genommen wird. 

Die in einem Angebot der SWRM oder in einem Vertrag jeweils enthaltenen abweichenden Bedingungen zu diesen AGB gelten vorrangig zu diesen AGB. 

Allgemeine Geschäftsbedingungen, die diesen AGB widersprechen oder sie ergänzen („anderslautende Bedingungen“), finden nur insoweit Anwendung, als die SWRM diesen ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

Allen anderen anderslautenden Bedingungen, auf die Sie in Angeboten oder Bestätigungsschreiben Bezug nehmen, wird hiermit ausdrücklich widersprochen.  

1.4    Änderungen der AGB  

Die Stadtwerke Ramstein-Miesenbach GmbH behält sich vor, ihre AGB nach billigem Ermessen einseitig zu ändern. Ändert SwRm ihre AGB, wird sie ihre Kund*innen mind. zwei Monate vor in Kraft treten der geänderten AGB entsprechend informieren, die Gründe für die jeweilige Änderung benennen sowie auf die Folgen gemäß Ziffer 5.3 hinweisen. 

Die jeweils aktuellen AGB sowie vorherige Versionen sind abrufbar unter: www.Stadtwerke-Ramstein.de/unternehmen/agb  

Die geänderten AGB werden Vertragsbestandteil, sofern die*der Kund*in nicht binnen einer Frist von einem Monat vor in Kraft treten der neuen AGB widerspricht. Im Falle des Widerspruchs werden die geänderten AGB nicht Vertragsbestandteil.  

Der Widerspruch ist ausgeschlossen, sofern die jeweiligen Änderungen den Regelungsgehalt eines Vertrages nicht betreffen.  

Der Widerspruch ist ausgeschlossen, sofern die jeweiligen Änderungen nur Nebenbestimmungen betreffen und die geänderten Nebenbestimmungen für die*den Kund*in nicht nachteilig sind.  

Der Widerspruch ist ausgeschlossen, sofern die jeweiligen Änderungen nur Nebenbestimmungen betreffen und die geänderten Nebenbestimmungen den Regelungsgehalt des Vertrages nicht wesentlich ändern.  

1.5    Vertragsschluss 

Aufträge und Anträge 

Übermitteln Sie der SwRm ein ausgefülltes Auftrags- oder Antragsformular, versteht sich dieses übermittelte Auftrags- bzw. Antragsformular als Angebot. Der Vertragsschluss kommt in diesen Fällen zu Stande, wenn Ihnen die SwRm hierzu eine Auftragsbestätigung übermittelt, wobei der Zeit- punkt des Zugangs der Auftragsbestätigung bei Ihnen maßgeblich ist. 

Für den Fall, dass Sie mit SwRm vereinbaren, dass SwRm nach Vertragsschluss ein Aufmaß durchführen soll und das Aufmaß ergibt, dass sich der Leistungsumfang des Vertrages ändert (z.B. Art und Anzahl von Komponenten, andere Maße etc.), werden diese Änderungen erst dann Gegen- stand des Vertrages, wenn eine Änderung des bestehenden Vertrages erfolgte.  

Die Änderung des Vertrages erfolgt, wenn Ihnen SwRm ein Angebot über die Änderungen („Änderungsangebot“) übermittelt und Sie der SwRm mitteilen, dass Sie das Änderungsangebot annehmen. 

1.6    Preisanpassungen bei Dauerschuldverhältnissen 

Ändern sich die der Kalkulation zu Grunde gelegten Kosten der SWRM nach Abschluss Vertrages, bei dem es sich um ein Dauerschuldverhältnis handelt, ist jede Partei berechtigt die Preise entsprechend anzupassen. Preisanpassungen bedürfen jeweils der vorherigen Mitteilung in Textform.  

Beträgt die Änderung mehr als 5%, kann die beschwerte Partei binnen zwei Monaten, gerechnet ab Erhalt der Preisanpassung, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen; die Preisanpassung kommt dann bis zur Beendigung des Vertrages nicht zur Anwendung.

Eine Preisanpassung aufgrund geänderter Kosten kann erstmals zwölf Monate nach Abschluss des jeweiligen Vertrages erfolgen.  

1.7    Pflichten und Haftung der Kund*innen  

Zu Werkverträgen und Dienstverträgen:  

  1. a) Für die Dauer der Ausführung der Arbeiten müssen Sie SWRM ausreichend geschützte Flächen für die Lagerung von Materialien nebst Montagematerialien („Materialien“) bereitstellen.
  2. b) Sie müssen dafür Sorge tragen, dass die während der Durchführung der Arbeiten bei Ihnen gelagerten Materialien nicht durch Dritte beschädigt oder gestohlen werden oder sonst abhandenkommen (siehe auch unten unter Haftung Ziffer A 15.8).
  3. c) Sie müssen die Ihrerseits erforderlichen Vorkehrungen treffen, damit die Arbeiten innerhalb der vertraglich vereinbarten Fristen ohne Unterbrechung durchgeführt wer- den können.
  4. d) Soweit dies für die Leistungserbringung erforderlich ist, werden Sie der SWRM-Zutritt zu Ihren Anlagen gewähren. Sollte SWRM der Zutritt nicht ungehindert gewährt werden, ist SWRM berechtigt die Kosten für etwaige Wartezeiten oder vergebliche Anfahrten in Rechnung zu stellen.

Sofern Sie Anlagen betreiben (insbesondere Eigenanlagen i.S.v. § 3 Nr. 13 EnWG, Energieanlagen i.S.v. § 3 Nr. 15 EnWG, Kundenanlagen i.S.v.  § 3 Nr. 24a f. EnWG), die an das Netz der SWRM angeschlossen sind, sind Sie verpflichtet, die für die jeweilige Anlage geltenden gesetzlichen Vorgaben zum technischen Betrieb und zur Informationssicherheit einzuhalten.  

Insbesondere sind Sie verpflichtet, für einen angemessenen Schutz gegen Bedrohungen für Telekommunikations- und elektronische Datenverarbeitungssysteme, die für einen sicheren Netzbetrieb notwendig sind oder zur Kommunikation bzw. zum Datenaustausch mit SWRM genutzt werden, Sorge zu tragen.  

Angemessen geschützt sind Telekommunikations- und elektronische Datenverarbeitungssysteme, wenn die jeweiligen Vorgaben und Empfehlungen der Regulierungsbehörden und des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik („BSI“) berücksichtigt worden sind. 

Störungen jeder Art, die sich auf das Netz der SWRM auswirken können, sind SWRM unverzüglich in Textform zu melden. Bei vorstehenden Pflichten handelt es sich um wesentliche Vertragspflichten.  

1.8    Termine 

Die Angaben zu den Ausführungszeiträumen für bestimmte Leistungen auf unserer Homepage und in unseren Formularen verstehen sich lediglich als generelle Hinweise.  

Hinsichtlich der Terminabsprache für die Ausführung vereinbarter Leistungen wird sich SWRM mit Ihnen in Verbindung setzen.  

Bitte beachten Sie hierbei, dass es aufgrund witterungsbedingter Einflüsse zu Terminverschiebungen kommen kann. 

1.9    Preise und Zahlungsbedingungen 

Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Ändert sich die geltende gesetzliche Umsatzsteuer, wird SWRM die Brutto-Preise entsprechend anpassen. 

Rechnungen sind binnen vierzehn Tagen, gerechnet ab Rechnungsdatum, ohne Abzug zur Zahlung fällig.  

Zahlungen sind per Überweisung auf das in der Rechnung angegebene Konto der SWRM vorzunehmen.  

Im Falle des Zahlungsverzugs wird SWRM Ihnen, sofern SWRM nicht Dritte mit der Rechtsverfolgung beauftragt, pro Mahnung Kosten in Höhe von 1,50 EUR berechnen.  

Die Geltendmachung weitere Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche bleibt ausdrücklich vorbehalten.  

1.10  Eigentumsvorbehalt 

Die SWRM behält sich an Lieferungen und Leistungen das Eigentum vor bis zur vollständigen Zahlung des vereinbarten Gesamtpreises und der Ihnen gegenüber gelten gemachten Aufwendungen und Zinsen im Falle des Zahlungsverzugs.  

Solange das Eigentum nicht auf Sie übergegangen ist, sind Sie nicht berechtigt die Lieferungen und Leistungen zu verkaufen. 

1.11  Mängelrechte 

Verbraucher*innen haben offensichtliche Mängel, unter kurzer Beschreibung dieser, binnen einer Frist von vierzehn Tagen, gerechnet ab Lieferung bzw. Abnahme, gegenüber SWRM in Textform anzuzeigen, wobei die rechtzeitige Absendung für die Fristwahrung genügt.  

Im Falle von Mängeln können Sie Nacherfüllung binnen an- gemessener Frist verlangen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von SWRM im Wege der Beseitigung des Mangels oder der Lieferung einer mangelfreien Sache.  

Liefert SWRM zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangel- freie Sache, so kann SWRM von Ihnen die Rückgewähr der mangelhaften Sache verlangen.  

SWRM kann die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.  

Die Nacherfüllung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anders ergibt.  

Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie Ihnen nicht zumutbar oder verweigert SWRM die Nacherfüllung, können Sie Ihr Recht auf Minderung oder Rücktritt geltend machen. Unberührt hiervon bleibt das Recht, Schaden- oder Aufwendungsersatz geltend zu machen. 

Sie sind nicht berechtigt, Mängel im Rahmen der Selbstvornahme zu beseitigen. 

1.12  Verjährung von Mängelrechten 

Bei Verträgen mit Verbraucher*innen beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – zwei Jahre. 

Bei Verträgen mit Unternehmern beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – ein Jahr. Die vorstehende Verjährungsfrist gilt nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden, bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei der fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten („Kardinalspflichten“). Kardinalspflichten sind solche, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Erfüllung Kund*innen deshalb vertrauen dürfen. 

1.13  Herstellergarantien  

Soweit den Lieferungen und Leistungen Erklärungen von Hersteller beigefügt sind und diese z.B. Garantien enthalten, handelt es sich um selbständige Verträge zwischen Ihnen und dem Hersteller. Rechte aus diesen Verträgen können Sie direkt gegenüber dem jeweiligen Hersteller geltend machen. 

1.14  Haftung  

Für Sach- und Vermögensschäden, die Netznutzern durch die Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Netznutzung in allen Spannungsebenen entstehen, haftet SWRM nach Maßgabe des § 18 NAV bzw. § 25a StromNZV i.V.m. § 18 NAV.  

Die §§ 13 und 14 EnWG sind auf die in diesen beiden Normen beschriebenen Maßnahmen, die SWRM auf Grundlage eines Vertrages erbringt, entsprechend anzuwenden. Insbesondere ist die Haftung von SWRM für Vermögensschäden im Falle von Maßnahmen zur Beseitigung der Gefährdung der Sicherheit   oder   Zuverlässigkeit   des   Elektrizitätsversorgungsnetzes ausgeschlossen im Sinne von § 13 Abs. 5 S. 3 EnWG.  

Die Haftung von SWRM ist begrenzt auf die Höchstbeträge gemäß § 18 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 4 und Abs. 4 S. 1 NAV.  

Sofern sich Leistungen von SWRM auf die Netzanschlusserrichtung beziehen oder einspeisebezogene Maßnahmen beinhalten, ist zu Gunsten von SWRM § 18 Abs. 2 NAV entsprechend anzuwenden.  

Im Übrigen haften die Parteien einander für Sach- und Vermögensschäden, die aus einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten herrühren. Die Haftung ist im Fall leicht fahrlässigen Verschuldens auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden begrenzt. Im Fall der Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten haften die Parteien einander nur für vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln, wobei die Haftung für grob fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen, vorherseh- baren Schaden begrenzt ist.  

  1. a) Unter wesentlichen Vertragspflichten werden hier die Verpflichtungen verstanden, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertraut und vertrauen darf oder die als solche im Vertrag bezeichnet sind.
  2. b) Vertragstypische, vorhersehbare Schäden sind solche, die die Partei bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihr bekannt waren oder die sie hätte kennen müssen, bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt hätte voraussehen müssen.

Die Parteien haften einander für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.  

Eine Haftung der Parteien nach dem Haftpflichtgesetz, dem Produkthaftungsgesetz und anderen zwingenden Rechtsvorschriften bleibt unberührt.  

Die vorstehenden Ziffern zur Haftungsbegrenzung gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter*innen, Arbeitnehmer*innen sowie der Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilf*innen der Parteien, soweit diese für die jeweilige Partei Anwendung finden.  

Es obliegt der*dem Kund*in, soweit sie/er im Zusammen- hang mit dem Netzanschluss, der Anschlussnutzung oder der Netznutzung Vereinbarungen mit dritten Netznutzer*innen, die nicht Anschlussnutzer i.S.d. NAV sind, abschließt, zu eigenen Gunsten und zu Gunsten von SWRM eine wirksame Haftungsbegrenzung nach § 18 NAV bzw. § 25a StromNZV i.V.m. § 18 NAV und mit dem Inhalt dieser Ziffer „Haftung“ zu vereinbaren. 

Die SWRM haftet nicht für von der*dem Kund*in oder Dritten beschädigte oder gestohlene Komponenten von Lieferungen und Leistungen einschl. Montagematerialien, die während der Ausführung der Leistungen bei der*dem Kund*in gelagert werden. Dritte in diesem Sinne sind nicht die gesetzlichen Vertreter der SWRM und Personen, derer sich SWRM zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten bedient.  

Es obliegt der*dem Kund*in für solche Risiken entsprechende Versicherungen abzuschließen.  

1.15  Epidemien und Pandemien  

Für den Fall, dass eine Epidemie oder Pandemie ursächlich

für die Nichteinhaltung vereinbarter Termine sein sollte, wer- den sich die Parteien unverzüglich ab Kenntnis der epidemisch bzw. pandemisch bedingten Auswirkungen gegenseitig informieren und das weitere Vorgehen abstimmen.  

Die Parteien werden etwaig vereinbarte Termine angemessen anpassen sowie sich kontinuierlich mit dem Ziel abstimmen, eine einvernehmliche und angemessene Anpassung aller anderen vertraglichen Verpflichtungen zu treffen.  

Aufwendungs- und Schadenersatzansprüche bestehen nicht, soweit eine Verzögerung in direktem oder indirektem Zusammenhang mit einer Epidemie oder Pandemie steht.  

1.16  Höhere Gewalt 

Soweit eine Partei in Folge höherer Gewalt an der Erfüllung ihrer Pflichten gehindert ist, wird sie von diesen Pflichten befreit. Die andere Partei wird soweit und solange von ihren Gegenleistungspflichten befreit, wie die Partei aufgrund von höherer Gewalt an der Erfüllung ihrer Pflichten gehindert ist.

Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, nicht voraussehbares und auch durch Anwendung vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt und technisch und wirtschaftlich zumutbarer Mittel nicht abwendbares oder nicht rechtzeitig ab- wendbares Ereignis. Hierzu zählen insbesondere Naturkatastrophen, Pandemien, Epidemien, terroristische Angriffe, Krieg, Stromausfall, Ausfall von Telekommunikationsverbindungen sowie kriegsbedingte Einflüsse oder staatlicher Maßnahmen einschließlich staatlicher Wirtschaftslenkungen (unabhängig von der Rechtmäßigkeit), die z.B. Rohstoffverknappungen und erhebliche Preissteigerungen zur Folge haben.  

Die betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich zu benachrichtigen und über die Gründe der höheren Gewalt und die voraussichtliche Dauer zu informieren. Sie wird sich bemühen, mit allen technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Mitteln dafür zu sorgen, dass die Voraussetzungen zur Erfüllung dieses Vertrages wiederhergestellt wer- den.  

Nutzt eine Partei Dritte (Unterauftragnehmer) zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen, so gilt ein Ereignis, das für den Dritten höhere Gewalt darstellt, auch zugunsten dieser Partei als höhere Gewalt. 

1.17  Beauftragung Dritter  

SWRM ist berechtigt, die Ausführung der Leistungen auf Dritte zu übertragen. 

1.18  Widerrufsrecht für Verbraucher*innen nach § 312g BGB 

Zu Kaufverträgen (vgl. Ziffer A 4.1): 

  1. a) Verbraucher*innen haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen den Kaufvertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage, ab dem Tag an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren bzw. (bei mehreren Waren) die letzten Waren in Besitz genommen haben bzw. hat. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns, der Stadtwerke Ramstein-Miesenbach GmbH, Am Neuen Markt 8, 66877 Ramstein-Miesenbach, Tel. 06371/592 300, Fax 06371/592 333, E-Mail KSK@Stadtwerke-Ramstein.de, mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, den Vertrag zu widerrufen, informieren.

Sie können dafür das dem Angebot oder der Bestätigung beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, auch abrufbar unter www.Stadtwerke-Ramstein.de/widerruf, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.  

  1. b) Folgen des Widerrufs: Wenn Sie den Kaufvertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich dar- aus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf des Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren zurückerhalten haben oder bis Sie uns den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist. Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf des Vertrags unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden. Sofern die Waren mit der Post zurückgesandt werden können, tragen Sie die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Ist der Postversand nicht möglich, tragen wir die Kosten der Rücksendung der Waren.

Zu Werkverträgen (vgl. Ziffer A 4.1):  

  1. a) Verbraucher*innen haben das Recht, binnen vierzehn

Tagen ohne Angabe von Gründen den Werkvertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage, ab dem Tag des Vertragsschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns, der Stadtwerke Ramstein-Miesenbach GmbH, Am Neuen Markt 8, 66877 Ramstein-Miesenbach, Tel. 06371/592 300, Fax 06371/592 333, E-Mail KSK@Stadtwerke-Ramstein.de, mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, den Ver- trag zu widerrufen, informieren.  

Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, auch abrufbar unter www.Stadtwerke-Ramstein.de/widerruf, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.  

  1. b) Folgen des Widerrufs: Wenn Sie den Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf des Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungs- mittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren zurückerhalten haben oder bis Sie uns den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurück- gesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist. Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf des Vertrags unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden. Sofern die Waren mit der Post zurückgesandt werden können, tragen Sie die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Ist der Postversand nicht möglich, tragen wir die Kosten der Rücksendung der Waren.
  2. c) HINWEIS / Leistungserbringung vor Ablauf der Widerrufsfrist:

Haben Sie verlangt, dass Leistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, erlischt Ihr Widerrufsrecht, wenn SWRM vor Ablauf der Widerrufsfrist die Leistungen vollständig erbracht hat. Sind die Leistungen teilweise erbracht worden, erlischt Ihr Widerrufsrecht teilweise. In diesem Fall haben Sie der SWRM die Leistungen zu zahlen, die bis zu dem Zeitpunkt erbracht worden sind, zu dem Sie die SWRM von der Ausübung des Widerrufs- rechts unterrichtet haben. Für die erbrachten Leistungen ist, im Vergleich zum Gesamtumfang der im Werkvertrag vorgesehenen Leistungen, ein anteilsmäßig angemessener Betrag zu zahlen.  

1.19 Verbraucherstreitbeilegungsverfahren 

Beilegung Verbraucherbeschwerden gemäß § 111b Energiewirtschaftsgesetz (EnWG): 

SWRM wird Beschwerden von Kund*innen, die Verbraucher*innen sind, binnen vier Wochen in Textform beantworten. Sollte der Beschwerde nicht abgeholfen werden, können die Kund*innen zur Beilegung der Streitigkeit die Schlichtungsstelle nach § 111 b EnWG anrufen.

Kontaktdaten: Schlichtungsstelle Energie e.V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin, Telefon: 030 2757240-0, E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de, Homepage: www.schlichtungsstelle-energie.de 

SWRM ist zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren der Schlichtungsstelle Energie e.V. verpflichtet.  

Weitere Informationen zu Beschwerden bzw. zur Streitbeilegung erhalten Sie beim Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas.

Kontaktdaten: Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Verbraucherservice, Postfach 8001, 53105 Bonn, Telefon: 030 22480-500, Telefax: 030 22480-323, E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de, www.bundesnetzagentur.de

Online-Beilegung von Verbraucherbeschwerden gemäß Verordnung (EU) Nr. 524/2013: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten bereit unter: https://ec.eu- ropa.eu/consumers/odr 

Verbraucher*innen können diese Plattform für die Beilegung von Streitigkeiten aus Online-Kaufverträgen oder Online- Dienstleistungsverträgen nutzen. Die E-Mail der SWRM lautet: info@Stadtwerke-Ramstein.de

An weiteren Verbraucherstreitbeilegungsverfahren nimmt SWRM nicht teil.  

1.20  Datenschutz 

Hinweise zum Datenschutz sind abrufbar unter: www.pfalz-werke-netz.de/datenschutz  

1.21  Gerichtsstand und anwendbares Recht 

Bei Verträgen mit Verbraucher*innen ist der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Ort des Wohnsitzes oder, falls ein solcher nicht besteht, der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des*der Verbraucher*in zur Zeit der Klageerhebung. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung.  

Verlegen Sie nach Vertragsschluss Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder ist zum Zeitpunkt der Klageerhebung Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht bekannt, ist der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag Frankenthal (Pfalz).  

Bei Verträgen mit Unternehmer*innen ist der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag Frankenthal (Pfalz). Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung.  

1.22  Sonstiges 

Die Veröffentlichung unserer Angebote, Lieferscheine oder Rechnungen im Internet oder in Intranets (z.B. auf Homepages oder in sozialen Netzwerken wie Twitter, Facebook, Instagram und YouTube) ist nicht gestattet.  

Die Marken und die Firmierung der SWRM dürfen nur insoweit genutzt werden, wie SWRM hierzu jeweils ihre vorherige schriftliche Zustimmung erteilt hat.  

Sie können Ihre Forderungen mit Forderungen der SWRM aufrechnen, soweit Ihre Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.  

Änderungen des Vertrages bedürfen der Textform.  

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien werden an Stelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung eine Bestimmung vereinbaren, die der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung   wirtschaftlich   und   rechtlich   am   nächsten kommt. Entsprechendes gilt bei Vertragslücken.   

2      BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR LEISTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEM NETZANSCHLUSS (NETZBETRIEB)

SWRM erbringt für Sie Leistungen verschiedene Leistungen im Zusammenhang mit dem Netzanschluss, siehe hierzu: www.Stadtwerke-Ramstein.de/hausanschluss-anmelden  

Diese Leistungen erbringt SWRM auf Grundlage der in nachstehender Rangfolge aufgeführten Bedingungen:  

  1. a) Niederspannungsanschlussverordnung („NAV“), abrufbar unter: www.gesetze-im-internet.de
  2. b) Ergänzende Bedingungen der Stadtwerke Ramstein-Miesenbach GmbH zu den Allgemeinen Bedingungen für den Netzanschluss sowie zum Preisblatt und dessen Nutzung in Niederspannung gemäß NAV, abrufbar unter: Stadtwerke-Ramstein.de/hausanschluss-anmelden#downloads
  3. c) diesen AGB.

2.1    Preise 

Die jeweils aktuellen Preise für Leistungen im Zusammen- hang mit dem Netzanschluss finden Sie 

  1. a) zu Netzanschlüssen und Änderungen etc. im „Preisblatt zu den Ergänzenden Bedingungen der Stadtwerke Ramstein-Miesenbach GmbH zur NAV“, abrufbar unter: Stadtwerke-Ramstein.de/hausanschluss-anmelden#preise
  2. b) zur Netznutzung im Preisblatt „Netzentgelte für den Netzzugang nach § 20 Abs.1, § 21 Abs. 3 EnWG zum Elektrizitätsversorgungsnetz der Stadtwerke Ramstein-Miesenbach GmbH“, abrufbar unter: Stadtwerke-Ramstein.de/unser-netz/netznutzung-strom/netzentgelte

2.2    Pflichten von Kund*innen bei Netzanschlüssen 

Wenn Sie einen Netzanschluss oder die Änderung eines Netzanschlusses benötigen, sind Sie verpflichtet, die Anlage hinter der (Haus)Anschlusssicherung zu errichten („Kundenanlage“; vgl. §13 NAV). Diese Arbeiten müssen von einem Elektro-Installationsunternehmen (Errichter) durchgeführt werden, dass in einem Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragen ist. Die Ausführung der Arbeiten müssen Sie sich von dem Elektro-Installationsunternehmen bestätigen lassen (siehe Antragsformular). Die Bestätigung ist SWRM spätestens bei der Inbetriebnahme des Netzanschlusses zu übergeben. Weiterhin sind Sie verpflichtet, die Verlegung der Hausanschlussrohre in Form einer Hausanschluss-Skizze zu dokumentieren und der SWRM zu übermitteln.

2.3    Kontakt 

Fragen im Zusammenhang mit dem Netzanschluss können Sie richten an: KSKr@Stadtwerke-Ramstein.de

 

3      BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR LEISTUNGEN IM RAHMEN DES MESSSTELLENBETRIEBS  

SWRM ist grundzuständiger Messstellenbetreiber i.S.v. § 2 S.1 Nr. 4 MsbG.  

Leistungen im Rahmen des Messstellenbetriebs erbringt SWRM auf Grundlage der in nachstehender Rangfolge aufgeführten Bedingungen: 

  1. a) Messtellenbetriebsgesetze („MsbG“), abrufbar unter: www.gesetze-im-internet.de
  2. b) Niederspannungsanschlussverordnung („NAV“), abrufbar unter: www.gesetze-im-internet.de
  3. c) diesen AGB.

3.1    Preise 

Die jeweils aktuellen Preise für Leistungen im Rahmen des Messstellenbetriebs finden Sie 

  1. a) für den regulären Messtellenbetrieb im Preisblatt „Netzentgelte für den Netzzugang nach § 20 Abs.1, § 21 Abs. 3 EnWG zum Elektrizitätsversorgungsnetz der Stadtwerke Ramstein-Miesenbach GmbH“, abrufbar unter: Stadtwerke-Ramstein.de/unser-netz/netznutzung-strom/netzentgelte
  2. b) für sonstige Zählerdienstleistungen im Preisblatt zu den Ergänzenden Bedingungen der Stadtwerke Ramstein-Miesenbach GmbH zur NAV, abrufbar unter: Stadtwerke-Ramstein.de/hausanschluss-anmelden#preise

3.2    Besondere Pflichten von Kund*innen 

Voraussetzung für den Einbau/-Austausch eines Zählers:  

  1. a) Sie benötigen einen Netzanschluss von SWRM. Sofern Sie noch keinen Netzanschluss haben, nutzen Sie für zu erstellende Netzanschlüsse bitte den Antrag in unserem Kundenportal unter Stadtwerke-Ramstein.de/kundenportal.

Sofern Sie Ihren bestehenden Netzanschluss ändern wollen, nutzen Sie bitte den Antrag „Änderung Hausanschluss“, abrufbar unter: www.Stadtwerke-Ramstein.de/netz-anschliessen/hausanschluss-baustrom  

  1. b) Sie benötigen eine ordnungsgemäß in Betrieb genommene elektrische Anlage hinter Ihrem Netzanschluss und einen in Betrieb genommenen Netzanschluss.

Die Inbetriebnahme der elektrischen Anlage ist erforderlich, wenn die elektrische Anlage noch nicht in Be- trieb genommen und in Betrieb gesetzt oder nach Inbetriebnahme Änderungen an der elektrischen Anlage vorgenommen wurden.  

Die elektrische Anlage hinter dem Netzanschluss muss von SWRM oder von einem Elektro-Installationsunternehmen (Errichter) ordnungsgemäß in Betrieb genommen worden sein, und zwar bis zu der in den Technischen Anschlussbedingungen der Pfalz- werke Netz AG definierten Trennvorrichtung bzw. bis zur Haupt- oder Verteilsicherung (vgl. § 13 NAV).  

Bitte beachten Sie, dass diese Arbeiten nur von solchen Elektro-Installationsunternehmen ausgeführt werden dürfen, die in einem Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragen sind.  

Die Inbetriebnahme des Netzanschlusses erfolgt durch SWRM. 

Erfolgte die Inbetriebnahme der Anlage durch ein Elektro-Installationsunternehmen, müssen Sie sich die Arbeiten von diesem Elektro-Installationsunternehmen bestätigen lassen (siehe Antragsformular). Die Bestätigung ist SWRM spätestens beim Einbau bzw. Aus- tausch des Zählers zu übergeben. 

3.3    Änderung und Ausbau von Messeinrichtungen  

Bitte beachten Sie, dass Kund*innen nicht berechtigt sind, Messeinrichtungen (einschl. dazugehörige technische Einrichtungen) zu ändern oder auszubauen.  

Der unbefugte Ausbau oder die unbefugte Änderung von Messeinrichtungen kann u.a. zu Schadens- und Aufwendungsersatzansprüchen seitens des Messtellenbetreibers, des Netzbetreibers und des Energielieferanten führen und ist zudem strafbewehrt.  

Hinsichtlich des Wechsels des Messtellenbetreibers verweisen wir auf die §§ 14 ff. MsbG. 

3.4    Kontakt 

Fragen im Zusammenhang mit dem Messstellenbetrieb können Sie richten an: KSK@Stadtwerke-Ramstein.de 

 

4      BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR LEISTUNGEN IM RAHMEN DER TECHNISCHEN BETRIEBSFÜHRUNG VON AN- LAGEN 

SWRM erbringt für Sie Leistungen im Rahmen der Technischen Betriebsführung von Anlagen wie Umspannstationen, Übergabestationen, Transformatoren sowie Schalt- und Messpunkte. 

Diese Leistungen erbringt SWRM auf Grundlage der in nach- folgender Rangfolge aufgeführten Bedingungen: 

  1. a) dem Servicevertrag
  2. b) diesen AGB

Leistungen im Rahmen der Technischen Betriebsführung von Anlagen beinhalten Instandhaltungsleistungen und technische Prüfungen, die im Wesentlichen aus präventiven Maßnahmen (Inspektion, Wartung, techn. Prüfung) bestehen.  

Sofern auch reaktive Maßnahmen (Instandsetzung / Reparatur) erforderlich sein sollten, wird Ihnen SWRM über solche gesonderten Leistungen jeweils ein separates Angebot er- stellen. Die Erbringung solcher gesonderten Leistungen er- folgt nur nach jeweiliger entsprechender Beauftragung.  

4.1    Vergütung und Abrechnung 

Die Rechnungslegung erfolgt jeweils jährlich im Nachhinein.

Gesondert erbrachte Leistungen (z.B. Instandsetzung, Reparatur) können jeweils nach Leistungserbringung in Rechnung gestellt werden.  

Vergütungen sind jeweils binnen 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig.  

4.2    Dauer und Beendigung von Serviceverträgen  

Die jeweilige Grundlaufzeit ist im Servicevertrag geregelt.  

Sofern ein Servicevertrag nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der vereinbarten Grundlaufzeit gekündigt wird, verlängert sich der Servicevertrag jeweils um weitere zwölf Monate (Vertragsjahr).  

Nach Ablauf der Grundlaufzeit kann der Servicevertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Vertragsjahres Daten gekündigt werden.   

Unberührt bleibt das Recht zur Kündigung des Servicevertrages aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise vor, wenn eine Partei wesentliche Vertragspflichten trotz Mahnung und angemessener Fristsetzung nicht erfüllt.  

Die Kündigung bedarf der Textform.  

4.3    Kontakt 

Fragen im Zusammenhang mit der Technischen Betriebsführung von Anlagen können Sie richten an: netzvertrieb@Stadtwerke-Ramstein.de  

 

5      BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DIE NUTZUNG DER ONLINE-PLANAUSKUNFT  

Unsere Abteilung Geographischer Informations-Service stellt Bestandsplanauszüge über eine Online-Planauskunft bereit. Die Bestandplanauszüge enthalten Angaben über die von SWRM betriebenen Versorgungseinrichtungen.  

Die Online-Planauskunft ist erreichbar unter: www.Stadtwerke-Ramstein.de/kundenservice/onlineservice/online-planauskunft 

Weitere Informationen zur Planung und Durchführung von Bauvorhaben im Bereich von Versorgungseinrichtungen fin- den Sie in unserer Leitungsschutzanweisung, abrufbar unter: www.Stadtwerke-Ramstein.de/netz-anschliessen/hausanschluss-baustrom/leitungsschutz-beim-bau#downloads  

5.1    Nutzung der Online-Planauskunft 

Die Nutzung der Online-Planauskunft setzt Ihre Registrierung sowie Angaben zum Bauvorhaben im Onlineportal der Online-Planauskunft voraus.  

Die Registrierung kann nur durch eine natürliche Person er- folgen. Diese Person ist für ihr Benutzerkonto verantwortlich. Dies umfasst auch angemessene Maßnahmen zum Schutz des Benutzerkontos, wie den Schutz der Benutzerkennung und des Passwortes vor unberechtigtem Zugriff Dritter.  

Bei missbräuchlicher Nutzung eines Benutzerkontos behält sich SWRM vor dieses zu sperren. 

Liegen die Gründe für die Sperrung eines Benutzerkontos nicht mehr vor, kann die Entsperrung auf Antrag und nach entsprechender Prüfung seitens SWRM erfolgen.  

Online-Planauskünfte sind kostenfrei. Der Vertragsschluss kommt mit dem Zugang der Planauskunft bei Ihnen zustande.  

Sofern sich Ihr Bauvorhaben in einem Gebiet befindet, in dem zur Zeit der Anfrage Baumaßnahmen durchgeführt wer- den oder für das die Bestandspläne gerade aktualisiert wer- den, erhalten Sie eine Mitteilung, dass wir uns mit Ihnen in Verbindung setzen werden. Die Planauskunft wird dann manuell erstellt und Ihnen übermittelt. 

5.2    Hinweise zu Planauskünften  

Eine Planauskunft besteht ausfolgenden Dokumenten:  

  1. a) Anschreiben,
  2. b) Lieferschein,
  3. c) Bestandsplanauszüge für den Bereich des angegebenen Bauvorhabens,
  4. d) Zeichenvorschriften,
  5. e) Leitungsschutzanweisung für Freileitungen und Erdkabel bis zu 110 kV,
  6. f) diesen AGB.

Die Online-Planauskunft wird fortlaufend aktualisiert. Zwischen Planauskunft und Baubeginn dürfen daher nicht mehr als 14 Tage liegen; andernfalls wird eine erneute Auskunft erforderlich. Für die Frist ist das im Lieferschein vermerkte „Datum der Ausgabe“ maßgebend.  

Entsprechendes gilt bei länger andauernden Baumaßnahmen oder im Falle der späteren Ausführung von Baumaßnahmen.  

Sie sind verpflichtet, die Bestandsplanauszüge auf Vollständigkeit und Lesbarkeit zu prüfen. Sollten Sie feststellen, dass Bestandsplanauszüge unvollständig sind (z.B. Planhintergrund/Grundkarte oder bekanntlich vorhandene Versorgungseinrichtungen der SWRM fehlen), bitten wir Sie uns dies mitzuteilen. Wir werden die Bestandsplanauszüge dann umgehend vervollständigen. Holen Sie sich dann bitte nach Vervollständigung der Bestandsplanauskünfte eine erneute Planauskunft ein.  

Bitte nutzen Sie für den Ausdruck von Plänen eine Druckqualität von mindestens 300 dpi, um Abweichungen vom Original zu vermeiden. In jedem Falle sollten Sie prüfen, ob die Planausdrucke mit den Bildschirmdarstellungen identisch und die Maßzahlen lesbar sind.  

Bitte beachten Sie, dass Planauskünfte auf der Baustelle im Maßstab 1:250 oder 1:500 zur Einsicht vorhanden sein müssen.  

Bitte beachten Sie, dass es sein kann, dass die in den Bestandplanauszüge enthaltenen Angaben (Maße) über die Lage von Versorgungseinrichtungen von deren tatsächlichen Lage abweichen können. Auch dürfen aus dem Plan- werk bei fehlenden Maßangaben keine Maße abgemessen oder Hardcopys (Screenshot) von diesem erstellt werden.  

Planauskünfte dürfen nur für Zwecke der Planung und Realisierung des angegebenen Bauvorhabens genutzt werden. 

Die Weitergabe von Planauskünften an Dritte darf nur erfolgen, soweit diese Dritten die Planauskunft für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben zwingend benötigen (z.B. Architekten, Bauunternehmen, Handwerker). Sofern Sie Planauskünfte an Dritte weitergeben, sind Sie verpflichtet, diese ebenfalls entsprechend dieser Ziffer zur Verschwiegenheit zu verpflichten.  

Planauskünfte dienen ausdrücklich nicht als Grundlage für Vermögensverfügungen, z.B. im Rahmen von Geschäften mit Immobilien.  

Planauskünfte treffen keine Aussagen darüber, ob sich vor Ort noch weitere Versorgungseinrichtungen anderer Betreiber befinden. Es obliegt ausdrücklich der/dem für das Bauvorhaben Verantwortlichen dies zu prüfen.  

 

6      BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR STELLUNGNAHMEN ZU BAUANFRAGEN UND GENEHMIGUNGSVERFAHREN BZGL. BAUVORHABEN IM BEREICH VON VERSORGUNGSEINRICHTUNGEN 

Unsere Abteilung Externe Planung erteilt zu privaten Bauanfragen sowie im Rahmen von Genehmigungsverfahren Stellungnahmen zu Versorgungseinrichtungen der SWRM und stellt projektspezifische Planungsgrundlagen zur Verfügung.  

Falls Sie eine Stellungnahme benötigen, senden Sie bitte Ihre vollständige Anfrage mit Angaben zu Lage / Anschrift des Grundstücks sowie Informationen zum geplanten Bauvorhaben nebst aussagekräftigen Plänen an folgende E-Mail: externe-planungen_kreuzungen@Stadtwerke-Ramstein.de

Bitte beachten Sie, dass nur digital eingereichte Anfragen bearbeitet werden. 

Für die sachgerechte Bearbeitung einer Anfrage werden bspw. folgende Unterlagen benötigt: 

  1. a) Übersichtsplan Maßstab 1:25.000/10.000
  2. b) Lageplan mit Gemarkungs-, Flur- und Flurstücksgrenzen, Nordpfeil und Maßstab 1:1000 oder 1:500
  3. c) Bauzeichnungen in einem solchen Maßstab und mit so

vielen Schnitten, dass daraus das beabsichtigte Bauvorhaben ersichtlich ist. In die einzureichenden Plan- unterlagen, Draufsichten und Schnitte, sind die Leitungen der SWRM anhand der über die Online-Planauskunft erhaltenen Pläne zur Beurteilung der Maßnahme einzutragen. Alternativ können auf Anfrage auch digitale 

  1. d) Kurzgefasste Bau- und gegebenenfalls Betriebsbeschreibung unter besonderer Berücksichtigung der zum Schutz der SWRM-Anlagen vorgesehenen Maßnahmen.

Weitere Informationen zur Planung und Durchführung von Bauvorhaben im Bereich von Versorgungseinrichtungen fin- den Sie in unserer Leitungsschutzanweisung, abrufbar unter: www.Stadtwerke-Ramstein.de/netz-anschliessen/hausanschluss-baustrom/leitungsschutz-beim-bau#downloads  

6.1    Hinweise zu Stellungnahmen 

Stellungnahmen werden erteilt, wenn ein berechtigtes Interesse besteht, z.B. gegenüber den Verantwortlichen für (geplante) Bauvorhaben oder Grundstückbesitzer*innen, jeweils im Rahmen von (geplanten) Bauvorhaben.  

Stellungnahmen basieren jeweils auf den vom Anfragenden übermittelten Informationen zum Bauvorhaben.  

Bitte beachten Sie, dass die vorgeschriebenen Mindestabstände zu Versorgungseinrichtungen zwingend einzuhalten sind und dass die temporäre und/oder dauerhafte Nichteinhaltung vorgeschriebener Mindestabstände zu Versorgungseinrichtungen Personen- und Sachschäden, Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche, Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche sowie Geld- und Freiheitsstrafen zur Folge haben kann, die dann zu Lasten der*des für das Bauvorhaben Verantwortlichen bzw. des Grundstücksbesitzers gehen.  

Sofern das Bauvorhaben anders durchgeführt oder realisiert werden soll als in einer Anfrage angegeben, insbesondere in Bezug auf Abmessungen, Dachneigungen und Lage der baulichen Anlagen und Nebenanlagen auf dem Grundstück, kann dies andere einzuhaltende Mindestabstände zu den Versorgungseinrichtungen zur Folge haben.  

Im Falle von geplanten Änderungen ist der*die für das Bauvorhaben Verantwortliche daher verpflichtet, im Vorfeld der Realisierung eine erneute Stellungnahme einzuholen.  

Nach Realisierung des Bauvorhabens wollen Sie bitte die der Stellungnahme beigefügte Bestätigung ausfüllen und unterzeichnet an SWRM übermitteln. 

Mit der Bestätigung bestätigen Sie, dass Sie das Bauvorhaben auf Grundlage der Pläne, aufgrund derer die Stellungnahme erteilt wurde, fertiggestellt haben, in jedem Falle aber die geforderten Mindestabstände zu den in der Stellungnahme genannten Versorgungseinrichtungen eingehalten haben.  

SWRM behält sich in jedem Fall das Recht vor, von der*dem für das Bauvorhaben Verantwortlichen und/oder der*dem Grundstücksbesitzer*in entsprechende schriftliche Auskünfte anzufordern.  

Stellungnahmen dürfen nur für Zwecke der Planung und Realisierung des in der Stellungnahme benannten Bauvorhabens genutzt werden. 

Die Weitergabe von Stellungnahmen an Dritte darf nur erfolgen, soweit diese Dritten die Stellungnahme für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben zwingend benötigen (z.B. Architekten, Bauunternehmen, Handwerker). Stellungnahmen dienen ausdrücklich nicht als Grundlage für Vermögensverfügungen, z.B. im Rahmen von Geschäften mit Immobilien.  

Sofern SWRM nicht Betreiberin einer Versorgungseinrichtung ist, erteilt sie die Stellungnahmen im Namen und im Auftrag des jeweiligen in der Stellungnahme benannten Betreibers. 

Stellungnahmen treffen keine Aussagen darüber, ob sich vor Ort noch weitere Versorgungseinrichtungen anderer Betreiber befinden. Es obliegt ausdrücklich der*dem für das Bauvorhaben Verantwortlichen dies zu prüfen.  

 

 

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